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FAQ – FREQUENTLY ASKED QUESTIONS

Welche Munition ist frei bei vollendetem 18. Lebensjahr zu verkaufen?

  • Kartuschenmunition für PTB – zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- & Signalwaffen sowie für Schussapparate
  • unpatronierte pyrotechnische Munition mit BAM – Zulassungszeichen und Klassenbezeichnung PM I
  • Munition jeglicher Art zum sofortigem Verbrauch auf dem Schießstand

Ist der Erwerb von folgenden Komponenten Erwerbsberechtigung-Frei?

    • Geschosse: Ja
    • Hülsen: Ja
    • Zündhütchen: Ja
    • Schwarzpulver: Nein*
    • Nitrocellulosepulver: Nein*

*: nur mit einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (wer die Fachkundeprüfung nach dem Sprengstoffgesetz bestanden hat und dem durch die Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde)

Ist der Erwerb von (Schwarzpulver-) Presslingen, zum Vorderlader schießen, erlaubnispflichtig?

Ja, mit Munitionserwerbsberechtigung, es ist keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erforderlich.

Was muss beim Überlassen (z.B.) Verkauf von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition vorliegen?

Es muss eine gültige Erwerbsberechtigung vorliegen.

Welche Erwerbsberechtigungen gibt es?

  • Eine gelbe, grüne oder rote Waffenbesitzkarte
  • der Jagdschein kann entweder als Tages- (14 Tage), Jahres- (1, 2 oder 3 Jahre), Jugend-, Falkner-,
    oder Ausländer-Jagdschein erteilt (umgangssprachlich: gelöst) werden